Wer braucht den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis, wer kann ihn beantragen?

Jeder, der beruflich mit Pflanzenschutzmitteln zu tun hat, sie anwendet, verkauft oder dazu berät, muss vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat besitzen. Seit dem 27. November 2015 ist ausschließlich der neue Sachkundenachweis gültig. Berufsabschlusszeugnisse wie z. B. Landwirts-, Gärtnerzeugnisse, Studienzeugnisse u. A. verlieren als Sachkundenachweise ihre Gültigkeit.

Eine Ausbildung oder ein Studium in der Landwirtschaft, im Garten- oder Weinbau oder in der Forstwirtschaft oder die bestandene Sachkundeprüfung berechtigen dazu, den SKN zu beantragen. Das regelt die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

Die berufliche Qualifikation allein berechtigt jedoch nicht, Pflanzenschutzmittel anzuwenden, zu verkaufen, zum Umgang damit anzuleiten oder dazu zu beraten. Dazu bedarf es des neuen Sachkundenachweises. Jeder Inhaber einer solchen Qualifikation kann den Sachkundenachweis beantragen.

Ich habe noch keinen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis beantragt. Was muss ich beachten?

Der Sachkundenachweis muss nur einmalig beantragt werden. Der Antrag ist an die zuständige Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem der Sachkundige wohnhaft ist. Die Zuordnung erfolgt automatisch bei der Online-Beantragung durch Eingabe der Postleitzahl Ihres Wohnortes. Wenn die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden, erhält man den neuen SKN im Scheckkartenformat.

Den SKN können Sie ausschließlich online beantragen.

Das Abschlusszeugnis einer Ausbildung oder eines Fachstudiums bzw. der Nachweis über die erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung kann digital (als Scan oder Foto) mit dem Online-Antrag eingereicht werden. Oder Sie schicken eine Kopie der Qualifikation mit dem ausgedruckten Anschreiben per Post an den zuständigen Pflanzenschutzdienst. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie ebenfalls auf dieser Website.

Eine Ausfüllhilfe zur Beantragung des SKN finden Sie hier.

Der SKN im Scheckkartenformat ist gebührenpflichtig.

WICHTIG: Personen, die bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren (sog. Alt-Sachkundige), sollten ihren Antrag auf den neuen SKN bis 26. Mai 2015 stellen. Bei Anträgen Alt-Sachkundiger nach diesem Termin werden in der Regel nicht mehr alle sachkundepflichtigen Tätigkeiten anerkannt, da ab diesem Zeitpunkt die neue Sachkundeverordnung gilt. Insbesondere fällt für viele der bisher anerkennungsfähigen Berufsabschlüsse die Abgabe (Handel) von Pflanzenschutzmitteln weg. Aber auch jetzt ist ein Antrag auf Ausstellung des SKN noch möglich.

Bei der zuständigen Landesbehörde können Sie sich nach den Modalitäten erkundigen, wie und in welchem Umfang Sie den SKN erhalten und die Sachkunde weiter bestätigt bekommen können.

Nur für Alt-Sachkundige gilt bei Beantragung ab 1. Januar 2016: Dem Antrag muss zusätzlich zu der Kopie Ihres Berufsabschlusszeugnisses (z. B. Landwirts-, Gärtner-, Forstwirtsurkunde, Studienzeugnis, Zeugnis über bestandene Sachkundeprüfung etc.) eine Kopie einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz beiliegen. Ohne eine solche Teilnahmebescheinigung kann der Antrag nicht bearbeitet und die Sachkunde nicht anerkannt werden!

Ich habe meine Nachweis-Karte noch nicht erhalten. Was muss ich beachten?

Wer seine SKN-Scheckkarte noch nicht erhalten hat, darf keinen Pflanzenschutz betreiben, weder Pflanzenschutzmittel einkaufen oder verkaufen, noch sie anwenden. In besonderen Fällen, z. B. für den Einkauf von professionellen Pflanzenschutzmitteln beim Händler, kann ersatzweise der Bewilligungsbescheid der zuständigen Behörde vorgelegt werden, falls dieser bereits vorliegt. In anderen Fällen wird empfohlen, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, um den Stand der Bearbeitung und die Gründe für ein Ausbleiben der Scheckkarte erfragen. Möglicherweise fehlen der Behörde Unterlagen oder der Antrag ist fehlerhaft.

Ich habe meine Fortbildungspflicht versäumt. Was kann ich jetzt tun?

Bevor Sie die Fortbildung jetzt nachholen, nehmen Sie am besten zunächst Kontakt zu Ihrer zuständigen Pflanzenschutzbehörde auf, damit Ihnen eine Nachfrist schriftlich eingeräumt und die dann absolvierte Fortbildung tatsächlich dem abgelaufenen Fortbildungszeitraum zugerechnet werden kann.

Wenn Sie die Fortbildung ohne Rücksprache absolvieren, kann es – abhängig vom jeweiligen Bundesland – passieren, dass diese automatisch dem aktuell laufenden Zeitraum zugerechnet wird. Bei Kontrollen stehen Sie möglicherweise dann im ersten Fortbildungszeitraum ohne Nachweis da.

Für Alt-Sachkundige ist die erste Dreijahresfrist am 31. Dezember 2015 abgelaufen; vom 1. Januar 2016 an gilt also bereits der zweite Dreijahreszeitraum. Wer diese erste Frist versäumt hat, sollte also schnell handeln, damit keine Lücke entsteht.

Für alle anderen sachkundigen Personen („Neu-Sachkundige“) gelten individuelle Fortbildungsfristen: der Beginn des ersten Fortbildungszeitraums entspricht dem Ausstellungsdatum des SKN.

Bei Kontrollen müssen der Sachkundenachweis und die Bescheinigungen über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme vorgelegt werden.

Ich habe bereits an einer Fortbildung teilgenommen. Wann muss ich die nächste Fortbildung machen?

Das hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie wohnhaft sind. Einige Bundesländer schreiben feste Fortbildungszeiträume vor: Erster Zeitraum: 2013-2015, zweiter Zeitraum 2016-2018 usw. Andere Bundesländer haben die Regelung, dass sich mit jeder Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme die Drei-Jahresfrist aufs Neue verlängert. Erfragen Sie daher bitte bei Ihrer zuständigen Pflanzenschutzbehörde, welche Regelung gilt.

Wer seine Sachkunde nach dem Stichtag 14.2.2012 erworben hat, für den gilt ein individueller Fortbildungszeitraum. Der erste beginnt mit dem Datum der Ausstellung seines Sachkundenachweises (SKN). Weil es sich hier nicht um ein Kalenderjahr handelt, sollten Sie das Ausstellungsdatum der Nachweis-Karte gut im Blick behalten.

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